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Unternehmen setzen Know-how-Schutz fahrlässig aufs Spiel

Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) weist auf schwere Mängel in Unternehmen beim Schutz ihrer „geistigen Kronjuwelen“ hin.

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Eine abstrakte Illustration zeigt eine Person in Rottönen mit stilisierten Gesichtszügen, die sich zu einem blauen Schlüsselloch lehnt. Dieses Schlüsselloch sendet einen Lichtstrahl aus, der das Gesicht vor dem dunkelblauen Hintergrund dramatisch beleuchtet – eine visuelle Metapher für Know-How-Schutz.
©AdobeStock/AStefanovska

Auch nach drei Jahren Geltung des Geschäftsgeheimnisschutz-Gesetzes kennen viele Unternehmen die Anforderungen an den Schutz nicht oder setzen ihn nicht wirksam um.

Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) weist auf schwere Mängel in Unternehmen beim Schutz ihrer „geistigen Kronjuwelen“ hin. Vor drei Jahren trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Damit wurde der Schutz von Know-how, Betriebsgeheimnissen und internem Sonderwissen europaweit auf eine neue Stufe gehoben. Geschäftsgeheimnisse können mannigfache Informationen sein, zum Beispiel aus den Bereichen Entwicklung, Fertigung, Vertrieb, Marketing, Forschung und nicht zuletzt IT und auch IT-Sicherheit.

Inzwischen liegen die ersten Gerichtsurteile vor. RA Karsten U. Bartels LL.M., stellvertretender TeleTrusT-Vorstandsvorsitzender und Leiter der TeleTrusT-AG „Recht“ resümiert: „Es zeigt sich, dass der gesetzliche Schutz von Know-how Zähne hat. Während es nach dem alten Recht oft schwierig war, darzulegen und zu beweisen, dass ein Geheimnis rechtswidrig verwendet worden ist, erleichtert die neue gesetzliche Grundlage diesen Schritt erheblich.“

Viele Unternehmen unterschätzen jedoch zum einen den breiten Anwendungsbereich des Gesetzes und damit die Vielfältigkeit der Informationen, die geschützt werden können. Zum anderen zeigt sich eine Herausforderung auf anderer Ebene: Der neue Schutz des Geschäftsgeheimnisses setzt voraus, dass die Geheimnisse im Unternehmen auch tatsächlich geschützt werden. Es sind also technische und organisatorische Maßnahmen, sogenannte angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, zu ergreifen und nachweisbar zu dokumentieren, wenn der Schutz gegenüber Dritten in Anspruch genommen werden soll. „Gibt es diese Maßnahmen nicht im gesetzlichen Umfang oder können sie im Verfahren nicht nachgewiesen werden, wird der Prozess verloren.“ erläutert Bartels.

Damit rückt die Informations- und IT-Sicherheit einmal mehr in den Blickpunkt einer jeden Geschäftsführung. Ohne IT-Sicherheit lässt sich ein Geschäftsgeheimnis weder tatsächlich bewahren noch rechtlich schützen.

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