Home » News » Allgemein » Bitkom zum EuGH-Urteil über die EU-Urheberrechtsreform

Bitkom zum EuGH-Urteil über die EU-Urheberrechtsreform

Der EuGH verwies in seinem Urteil darauf, dass die Regelung angemessene Garantien vorsehe, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auf Plattformen wie Youtube zu wahren.

1 Min. Lesezeit
Ein stilisiertes Urheberrechtssymbol besteht aus einem großen blauen „C“ und kleineren umgebenden Sternen, die an die Flagge der Europäischen Union erinnern, vor einem auffälligen blauen Hintergrund.
©AdobeStock/pe3check

Die heftig umstrittene EU-Urheberrechtsreform ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtmäßig. Das europäische Höchstgericht in Luxemburg wies jetzt eine Klage Polens gegen Teile der Reform (speziell Artikel 17) ab.

Der EuGH verwies in seinem Urteil darauf, dass die Regelung angemessene Garantien vorsehe, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auf Plattformen wie Youtube zu wahren (Rechtssache C-401/19). Kritiker bemängeln vor allem, dass Social-Media-Plattformen schon beim Hochladen prüfen müssen, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Das sei nur über sogenannte Uploadfilter möglich, bei denen die Gefahr bestehe, dass mehr als nötig aussortiert werde, auch wenn der EuGH für den Einsatz dieser Filter enge Grenzen setzt. Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder kommentiert das EuGH-Urteil wie folgt:

„Das Urteil des EuGH betrifft Internetnutzerinnen und Internetnutzer ebenso wie die Betreiber sozialer Medien und Urheberinnen und Urheber. Uploadfilter bleiben faktisch bestehen, was dem Grundgedanken des freien Internet diametral gegenübersteht. Weit mehr als 60 Millionen Deutsche sind im Internet unterwegs, rund 70 Prozent von ihnen nutzen soziale Medien. Plattformen sind also für viele Menschen ein ganz zentraler Ort, um sich zu informieren, mit anderen auszutauschen, die eigene Meinung frei zu äußern.

Die Plattformen in Deutschland haben sich den Herausforderungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie seit ihrer Umsetzung gestellt:  Sie geben Urheberinnen und Urhebern die Möglichkeit, ihre Werke zu sperren. Da die meisten Plattformen bereits Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben, sind automatische Blockierungen nur selten erforderlich. Gleichwohl bestehen in der Praxis weiterhin Unsicherheiten, etwa dazu, wie „Pastiche“ (Kunstwerk) genau definiert wird und in welchen Fällen eine Erlaubnis zur Veröffentlichung besteht. Hier muss schnell Klarheit geschaffen werden.“

Dr. Bernhard Rohleder ist der Bitkom-Hauptgeschäftsführer.
Foto: Bitkom

Dr. Bernhard Rohleder, Bitkom-Hauptgeschäftsführer

Newsletter Abonnieren

Abonnieren Sie jetzt IT-SICHERHEIT News und erhalten Sie alle 14 Tage aktuelle News, Fachbeiträge, exklusive Einladungen zu kostenlosen Webinaren und hilfreiche Downloads.

Andere interessante News

NIS2 auf Schild im EU-Design

VATM fordert Nachbesserungen beim NIS2-Gesetz

In der Bundestagsanhörung zum NIS2-Umsetzungsgesetz warnt der Telekommunikationsverband VATM vor einem überbordenden Bürokratieapparat. Statt paralleler Strukturen in Bund und Länd...

Mehrere Cloud-Strukturen nebeneinander

Warum Multi-Vendor-Strategien die Zukunft sind

Der europäische Data Act zwingt Cloud-Anbieter, den Wechsel zwischen Plattformen zu erleichtern. Für Unternehmen und Managed Service Provider ist das eine historische Chance: Wer s...

Cybersecurity im Bildungswesen/in der Schule

KI im Klassenzimmer: 41 Prozent der Schulen melden bereits Cybervorfälle

Eine neue Studie zeigt: Der Einsatz von künstlicher Intelligenz in Schulen wächst rasant – doch die Cybersicherheit hält nicht Schritt. Bereits 41 Prozent der befragten Bildungsein...