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Herausforderungen und Lösungen: Data-Mining: So schützen sich Unternehmen

Data-Mining kann für Unternehmen ein erhebliches Risiko darstellen, da sensible Inhalte ungewollt kommerziell genutzt werden können. Anwalt Axel Keller aus Rostock erklärt, wie Firmen ihre Daten effektiv vor Missbrauch schützen können – von technischen Maßnahmen bis zu rechtlichen Mitteln.

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Data Mining
Foto: ©AdobeStock/Maksym

Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie (DSM-RL) hat sich das deutsche Urheberrecht bereits im Juni 2021 stark verändert. Eine wesentliche Neuerung betrifft das Text- und Data-Mining (TDM), das seitdem nicht nur für wissenschaftliche, sondern auch für kommerzielle Zwecke erlaubt ist. Während Data Miner von diesen Regelungen profitieren, fragen sich Webseiten- und Rechteinhaber, wie sie die Nutzung ihrer Inhalte durch TDM einschränken oder verhindern können.

Was ist Text- und Data-Mining (TDM)?

TDM beschreibt den automatisierten Prozess, bei dem digitale Werke analysiert werden, um Informationen wie Muster, Trends oder Korrelationen zu erkennen. Anwendungsbeispiele sind:

  • Zielgruppenmarketing durch Analyse von Nutzerverhalten
  • Betrugserkennung durch Erkennen verdächtiger Muster
  • KI-Training durch große Datenmengen

Laut Paragraph 44b des Urhebergesetzes (UrhG) dürfen Unternehmen diese Daten aus frei zugänglichen Inhalten im Internet extrahieren. „Für Webseiteninhaber bedeutet das: Sind Inhalte online frei verfügbar, können sie auch ohne ausdrückliche Zustimmung für TDM genutzt werden“, erklärt Rechtsanwalt Axel Keller.

Wie können Webseiteninhaber das Text- und Data-Mining verhindern?

Die wichtigste Möglichkeit für Webseiteninhaber, TDM zu verhindern, besteht in einem „Opt-out“. Das bedeutet, sie können die Nutzung ihrer Inhalte für TDM untersagen, indem sie dies in maschinenlesbarer Form mitteilen. „Maschinenlesbar“ heißt in diesem Kontext, dass ein Algorithmus, der automatisch Websites durchsucht, diesen Nutzungsvorbehalt erkennen kann, ohne dass ein Mensch eingreifen muss.

Herausforderungen für Webseiteninhaber:

  1. Technische Umsetzung: Viele Webseitenbetreiber wissen nicht, wie sie einen maschinenlesbaren Hinweis einfügen sollen. Es gibt bisher kaum standardisierte Lösungen oder einfache Tools für die Umsetzung.
  2. Unzuverlässige Algorithmen: Selbst mit korrekt implementiertem Hinweis gibt es keine Garantie, dass alle Data Miner den Vorbehalt respektieren.
  3. Unwissenheit über das Opt-out-Recht: Viele Webseiteninhaber wissen nicht, dass sie ein Opt-out-Recht haben.
  4. Einschränkungen des Opt-out: Der Nutzungsvorbehalt gilt nur für Inhalte, die online zugänglich sind.

Empfohlene Maßnahmen für Webseiteninhaber zum Schutz ihrer Inhalte

Um sich vor unerwünschtem Text- und Data-Mining (TDM) zu schützen, sollten Webseiteninhaber folgende Schritte in Betracht ziehen:

  1. Maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt einbauen: Arbeiten Sie mit Entwicklern oder Spezialisten zusammen, um einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt auf der Website zu integrieren. Dieser Hinweis verhindert, dass Inhalte ohne Erlaubnis für TDM verwendet werden.
  2. Verträge und Lizenzen anpassen: Legen Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass TDM nur unter bestimmten Bedingungen oder gar nicht erlaubt ist. Idealerweise sollten auch die AGB maschinenlesbar gestaltet werden.
  3. AGB-Nutzung überwachen: Achten Sie darauf, dass die AGB zur Nutzung der Inhalte richtig auf Ihrer Website implementiert und für Nutzer sichtbar sind.
  4. robots.txt verwenden: Schützen Sie Ihre Inhalte durch Opt-out-Befehle in der Datei „robots.txt“, um Crawlern den Zugang zu beschränken.
  5. Juristische Beratung und Monitoring: Informieren Sie sich regelmäßig über rechtliche Entwicklungen und mögliche technische Schutzmaßnahmen, um Ihre Inhalte besser zu schützen.

„Webseiteninhaber sollten ihre technischen und rechtlichen Möglichkeiten aktiv nutzen, um die Kontrolle über ihre Inhalte zu behalten,“ empfiehlt Rechtsanwalt Keller.

Wie sich Unternehmen vor Data-Mining schützen können

Mann vor Monitor
Foto: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

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